Der nachfolgende Text stammt aus einem Merkblatt der Eichbehörden. Dieser Text legt so kurz und dennoch exakt die Problematik der Anbindung von EDV an eine Auswägeeinrichtung dar, daß er hervorragend als Einstieg in die eichpflichtige Wägetechnik genutzt werden kann. Quelle und Landesamt für das Eich- und Messwesen (Eichamt), Berlin
Messergebnisse im geschäftlichen Verkehr müssen mit geeichten Messgeräten ermittelt werden und richtig sein. Die Weiterverareitung der von Messgeräten aufgenommenen Werten in Zusatzeinrichtungen, meist handelsübliche PC's, ist heute fast in jedem Unternehmen üblich.
Nach den eichrechtlichen Vorschriften stehen Zusatzeinrichtungen den Messgeräten gleich. Eichgesetz und Eichordnung berücksichtigen diesen Umstand und stellen Anforderungen an diese im geschäftlichen Verkehr verwendeten PC's und ihre Programme.
Vorausgesetzt, eine Waage wird zu eichpflichtigen Zwecken verwendet, darf ein angeschlossener PC zur Weiterverarbeitung der Messwerte, z.B. zur Erstellung von Geschäftsbelegen, nur dann ungeeicht verwendet werden, wenn...
Diese Ausnahme von der Eichpflicht gilt nicht für Waagen in offenen Verkaufsstellen. Dort müssen Anzeigen und Drucker geeicht sein, selbst wenn ein geeichter Datenspeicher vorhanden ist.
Bei der o.g. Zusatzeinrichtung zur Messwertaufzeichnung bzw. -speicherung handelt es sich um geeichte Alibidrucker bzw. geeichte Datenspeicher. Sind diese nicht angeschlossen, so ist für die Gesamtanlage (bestehend aus Waage, PC und Programm) eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich.
Der Verwender hat auf jeden Fall sicher zu stellen, dass jederzeit geeichte Messwerte aufgezeichnet werden können. Die Verwendung der Messanlage bei nicht betriebsbereitem geeichten Alibidrucker bzw. geeichten Datenspeicher hebt die Eichpflicht-Ausnahme der EDV-Anlage auf, wodurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wegen Verwendung einer nicht geeichten Zusatzeinrichtung vorliegt.
Die ermittelten Messwerte müssen beiden von der Messung betroffenen Parteien jederzeit zugänglich sein. Dies bedeutet, dass...
"Messwerte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden."
Für weitere Fragen - insbesondere wenn Sie den Anschluss eines PC's an eine bereits vorhandene Waage planen - wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Eichamt.
Kommentare:
Jede Messeinrichtung (z.B. Auswägeeinrichtung, Waage), auf deren Grundlage Handelsgeschäfte abgewickelt werden, unterliegen der Eichpflicht! Dies bedeutet, daß jede zu dieser Anlage gehörende Einrichtung eine Bauartzulassung durch die PTB haben muß und vom Eichamt geeicht wurde.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind angeschlossene DV-Geräte (z.B. PC's), sofern die Anlage an sich den Eichvorschriften genüge trägt. Wird eine eichpflichtige Anlage ohne einen permanenten Datenspeicher (also Alibidrucker / Referenzdruckwerk oder Alibispeicher) betrieben, fällt der angeschlossene PC in den eichpflichtigen Teil der Anlage und benötigt eine Zulassung und Abnahme.
Wird auf der angeschlossenen DV-Anlage (PC) ein Beleg aufgrund einer eichpflichtigen Messung vorgenommen, muß eine Referenz zu dem (Mess-)Protokoll (Alibidruck / Alibispeicher) der eichpflichtigen Messanlage (Waage) hergestellt werden können, sodaß die Richtigkeit der auf dem PC verarbeiteten und abgedruckten Messergebnisse nachvollzogen werden kann.
Die Messprotokolle müssen nach Eichordnung mindestens 3 Monate (nach AO, HGB oder AGB ggf. auch länger) aufbewahrt werden und sowohl dem Geschäftspartner, als auch überwachungs- und Eichbehörden auf verlangen vorgelegt werden.
Messergebnisse dürfen von angeschlossenen DV-Anlagen nicht verfälscht werden.
Ist eine DV-Anlage nicht an eine Messeinrichtung angeschlossen, so gelten dennoch die Vorschriften der Eichordnung und des Eichgesetzes! Insbesondere muß in diesem Fall auch auf die Nachweisbarkeit der Messergebnisse geachtet werden, was in diesem Fall erschwert wird.