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Eichordnung § 12 Allgemeines

(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf 2 Jahre befristet, soweit sich nicht aus Anhang B etwas anderes ergibt.

Ordnungsnummer Messgerät Gültigkeitsdauer in Jahren
9.1 Nichtselbstständige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm der mehr mit Ausnahme der Baustoffwaage 3
9.2 Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören 4
9.3 Nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm 4
9.4 Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewicht mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 4
9.5 Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristed
9.6 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
9.7 Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetze erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden 1
9.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
9.9 Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher verwendet werden 1
10.1 Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
10.2 Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
10.3 Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr 3
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